Die Urteile des EuGH Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20 im Wesentlichen
Nach dem aktuellen EuGH-Urteil, welches im Grunde auf Vorlagen des herausragenden Landgericht Ravensburg basiert, welches sich getraut hat, dem EuGH gegen die klare Meinung des BGH die Fragen vorzulegen, muss ein Darlehensvertrag diese Voraussetzungen erfüllen. (Wir zollen an dieser Stelle der zweiten Kammer des LG Ravensburg höchsten Respekt)
- Angaben zu Verzugszinsen: Im Vertrag muss der zum Zeitpunkt des Abschlusses geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines Prozentsatzes angegeben werden. Der Anpassungsmechanismus des Verzugszinssatzes muss weiterhin genau beschrieben werden.
- Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung: Die Methode, mit der die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, muss konkret angegeben werden.
- Angaben zu Beschwerden: Im Kreditvertrag müssen Informationen über außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren angegeben werden – auch die damit möglicherweise anfallenden Kosten. Weiterhin muss ersichtlich sein, in welcher Form Beschwerden eingereicht werden können. Es reicht nicht aus, wenn im Vertrag nur auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder ein anderes Schriftstück hingewiesen wird.
Uns sind keine Verträge bekannt, die diese Vorgaben erfüllen.
Weiterhin stellte der EuGH klar, dass sich Banken nicht auf die sogenannte Verwirkung oder Rechtsmissbrauch berufen können. Dies wirk sich wohl auf alle DArlehensverträge aus.
Der EuGH hat mit dieser Entscheidung auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) widersprochen. Der BGH hatte mehrere Pflichtangaben für hinreichend deutlich erachtet.